Drücke „Enter”, um zum Inhalt zu springen.

Arbeitsunfall – Was passiert danach?

Ein Arbeitsunfall ist schnell passiert. Einmal kurz unachtsam gewesen und schon ist es geschehen. Wie im Blogartikel Wieviele Arbeitsunfälle passieren eigentlich im Jahr? beschrieben, sind die häufigsten Gründe für Arbeitsunfälle das Stolpern, Rutschen und Stürzen beim Laufen oder Gehen.

Doch was ist zu tun, wenn tatsächlich ein Arbeitsunfall passiert?

Arbeitsunfall – was tun?

Was tun bei akuter Lebensgefahr?

Besteht akute Lebensgefahr, so müssen Sie einen Rettungswagen rufen und erste Hilfe vor Ort leisten. Erste Hilfe-Leistungen sind im Verbandsbuch oder auf einem Verbandsbuchblatt zu dokumentieren.

Was ist zu tun, wenn keine akute Lebensgefahr besteht?

Besteht keine akute Lebensgefahr, so sollte zunächst Erste Hilfe geleistet werden und die verletzte Person zu einem Durchgangsarzt gebracht werden. Häufig werden diese Durchgangsärzte auf den Erste-Hilfe-Kästen und in der Erste Hilfe Unterweisung vermerkt oder können beim Arbeitgeber oder der zuständigen Berufsgenossenschaft erfragt werden.

Unfallanzeige nach einem Arbeitsunfall

Ist ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall verletzt, sodass dieser mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird, so ist binnen einer 3-tägigen Frist eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden, wobei der Tag des Unfalles nicht mitgezählt wird.

Die Unfallanzeige muss vom Personal- oder Betriebsrat mit unterschrieben werden, sofern dieser vorhanden ist.

Informieren Sie auch Ihren Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über jede Unfallanzeige.

Ist ein Arbeitnehmer für weniger als drei Tage arbeitsunfähig, so wird dennoch häufig eine kleine Unfallmeldung durchgeführt.
Ist ein Arbeitnehmer für weniger als drei Tage arbeitsunfähig, so wird dennoch häufig eine kleine Unfallmeldung durchgeführt.

„Kleine“ Unfallmeldeformulare

Ist ein Arbeitnehmer für weniger als drei Tage arbeitsunfähig, so wird häufig eine interne „kleine“ Unfallmeldung durchgeführt.

Jeder Unfall, der Erste-Hilfe-Leistungen erfordert muss in das Verbandsbuch oder ein Verbandbuchblatt eingetragen werden.

Über das Verbandbuch oder Verbandsbuchblätter können Sie alle Betriebsunfälle erfassen. Auch solche, die nicht in einem Arbeitsunfall resultieren.

Alle Betriebsunfälle können im Nachhinein intern analysiert werden und so können im Betrieb mögliche Maßnahmen zur Verhütung solcher Unfälle getroffen werden.

Ihr Betriebsrat kann übrigens verlangen, auch über leichtere betriebliche Unfälle informiert zu werden.

Doch ist jeder Unfall im Unternehmen auch tatsächlich ein Arbeitsunfall oder gibt es da auch Ausnahmen?

Ein Arbeitsunfall in ein Unfall während einer versicherten Tätigkeit.
Arbeitsunfälle sind Unfälle während einer versicherten Tätigkeit.

Was zählt als Arbeitsunfall?

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten, häufig Arbeitnehmern, während einer versicherten Tätigkeit.

Der Gesundheitsschaden muss dabei die direkte Folge des Unfalles sein.

Dienstunfall und Dienstreise

Sie sind im Betrieb und Ihnen passiert ein Unfall während einer mit Ihrer Arbeit in Verbindung stehenden Tätigkeit. Beispielsweise stolpern Sie auf dem Weg zum Drucker, um einen getätigten Ausdruck zu holen, über einen Papierkorb und brechen sich das Handgelenk.

Unfälle, die in der Arbeitsstätte während einer versicherten Tätigkeit passieren, sind Arbeitsunfälle.

Als Dienstunfall gilt jedoch auch ein Unfall während einer Dienstreise. Wobei private Verrichtungen während einer Dienstreise nicht versichert sind.

Wegeunfall

Wegeunfälle sind Unfälle auf dem Weg von oder zu dem Ort der versicherten Tätigkeit. Das ist typischerweise der Weg zwischen Arbeitsstätte und Zuhause.

Dabei ist irrelevant für welches Verkehrsmittel Sie sich entscheiden oder ob Sie den Weg ausschließlich mit einem Verkehrsmittel zurücklegen. Beispielsweise mit dem Auto, dem Fahrrad, dem Bus oder zu Fuß.

Auch Wegeunfälle zählen zu Arbeitsunfällen.

Mobiles Arbeiten oder Homeoffice

Seit 2021 sind mehr Tätigkeiten beim Arbeiten von Zuhause versichert. Doch auch hier muss die Tätigkeit mit der Arbeit in Verbindung stehen. Stürzt man auf dem Weg zum Telefon, bei welchem man ein dienstliches Telefonat annehmen möchte, so gilt dies als versicherte Tätigkeit. Bei einem Sturz auf dem Weg zur Haustür um die private Post anzunehmen, ist dies nicht als versicherte Tätigkeit anzusehen und somit nicht als Arbeitsunfall zu werten.

Doch auch weitere Tätigkeiten gehören zu versicherten Tätigkeiten: Der Weg von und zur Toilette, der Weg von und zur Nahrungsaufnahme und sogar der Weg nach und zum Ort, an dem sich die Kinder des Versicherten in Fremdbetreuung befinden.

Passiert im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit ein Arbeitsunfall, so ist dieser sofort dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Auch ein Unfall beim Betriebssport kann ein Arbeitsunfall sein.
Auch ein Unfall beim Betriebssport kann ein Arbeitsunfall sein.

Betriebssport

Bietet der Arbeitgeber ausgleichenden Betriebssport an, welcher den fünf Kriterien für Betriebssport entsprechen, so ist auch dieser eine versicherte Tätigkeit. Bei einem Unfall während des Betriebssports zählt dieser somit auch als Arbeitsunfall.

Arbeitsunfall im Ehrenamt

Auch das Ehrenamt ermöglicht einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Viele ehrenamtlich Tätige haben diesen bereits, andere wiederum können sich freiwillig versichern.

Dazu zählen beispielsweise Ehrenamtliche im Sportverein, bei der Feuerwehr oder Ersthelfer bei Großveranstaltungen.

Was zählt nicht als Arbeitsunfall?

Eine Verletzung oder ein Gesundheitsschaden ist nicht gleich ein Arbeitsunfall, nur weil dieser in der Arbeitsstätte oder an einem anderen Tätigkeitsort passiert.

Eine Verletzung oder ein Gesundheitsschaden ohne Einwirkung von außen gilt nicht als Arbeitsunfall. Beispielsweise ein plötzlicher Herzinfarkt, der unabhängig von der Arbeit auftritt oder das plötzliche Eintreten von Nasenbluten sind keine Arbeitsunfälle.

Ein Gesundheitsschaden ohne Einwirkung von außen gilt nicht als Arbeitsunfall – zum Beispiel ein Herzinfarkt, welcher unabhängig von der Arbeit auftritt.
Ein Gesundheitsschaden ohne Einwirkung von außen gilt nicht als Arbeitsunfall – zum Beispiel ein Herzinfarkt, welcher unabhängig von der Arbeit auftritt.

Auch gelten Unfälle, die während privaten Tätigkeiten passieren, nicht als Arbeitsunfall. Beispielhaft zu nennen sind dafür die Nahrungsaufnahme, private Einkäufe, ein Spaziergang, ein privates Telefonat oder ein Unfall auf der Toilette.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass bei allem, was zur Freizeit oder Privatsphäre zu zählen ist, nicht von einem Arbeitsunfall die ausgegangen wird.

Auch können Unfälle, die von der Tätigkeit her eigentlich als Arbeitsunfall angesehen würden, durch Einfluss von Alkohol und Drogen doch nicht als Arbeitsunfall gesehen werden.

Auch sind Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle nicht dasselbe. Eine Berufskrankheit entwickelt sich über Jahre und nicht in einem kurzen Moment. Berufskrankheiten sind für gewöhnlich auch schwieriger kausal nachzuweisen.

Arbeitsschutz als Vorbeugung von Arbeitsunfällen

Um Arbeitsunfällen vorzubeugen, sollten Sie präventiv Arbeitsschutzmaßnahmen durchführen und Ihre Mitarbeiter regelmäßig unterweisen.

Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter zu Gefahren bei der Tätigkeit und den sicheren Umgang bei der Arbeit. Etablieren Sie dabei eine auf Arbeitsschutz bedachte Kultur in Ihrem Unternehmen.

Möchten Sie einmal ausprobieren, wie Schulungstool Sie bei Ihren Arbeitsschutz-Unterweisungen unterstützen kann? Dann überzeugen Sie sich selbst und fordern Sie noch heute Ihren kostenlosen Testzugang an unter www.schulungstool.de.

Bildquellen:
Studio Romantic/stock.adobe.com (Titelbild)
yukinoshirokuma/stock.adobe.com
Halfpoint/stock.adobe.com
Rawpixel.com/stock.adobe.com
Pixel-Shot/stock.adobe.com