Eine mehrsprachige Unterweisung brauchen Sie, sobald Beschäftigte eine Unterweisung auf Deutsch nicht sicher verstehen. Unterweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache erfolgen: So steht es in der DGUV Regel 100-001, in § 6 Abs. 4 ArbStättV, § 14 Abs. 2 GefStoffV und § 14 Abs. 3 BioStoffV; § 12 BetrSichV verlangt es für die Informationen und die Betriebsanweisung, auf denen die Unterweisung aufbaut.
Die Muttersprache schreiben diese Vorschriften nicht vor. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und die unterweisende Person das prüft.
Das Wichtigste in Kürze
- Unterwiesen wird in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache (DGUV Regel 100-001 zu § 4 DGUV Vorschrift 1, § 6 Abs. 4 ArbStättV, § 14 Abs. 2 GefStoffV, § 14 Abs. 3 BioStoffV; § 12 Abs. 1 BetrSichV für die Informationen, auf denen die Unterweisung aufbaut).
- Eine Pflicht zur Muttersprache nennen die Vorschriften nicht. Verstehen Beschäftigte Deutsch nicht sicher genug, unterweisen Sie sie in einer Sprache, die sie beherrschen, und ergänzen Fotos oder Videos.
- Die unterweisende Person überzeugt sich, dass die Inhalte verstanden wurden, und ermöglicht Rückfragen. Ein übersetztes Blatt zum Selbststudium reicht nicht.
- Auch Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel, Gefahrstoffe und Biostoffe müssen in verständlicher Form und Sprache vorliegen.
- Vermerken Sie im Unterweisungsnachweis, in welcher Sprache unterwiesen wurde.
Muss eine Unterweisung in der Muttersprache stattfinden?
Nein. Die Vorschriften verlangen, dass die Beschäftigten die Unterweisung verstehen; welche Sprache das ist, lassen sie offen. Die DGUV Regel 100-001 (Ausgabe Juni 2025) erläutert § 4 DGUV Vorschrift 1 so: „Unterweisungen haben in verständlicher Form und Sprache zu erfolgen.“ Die Verantwortlichen müssen sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten die Inhalte verstanden haben und die Maßnahmen umsetzen können. Art, Weise und Umfang der Unterweisung richten sich auch nach den Erfahrungen, Qualifikationen und persönlichen Voraussetzungen der Beschäftigten.
Ausdrücklich steht die Anforderung in diesen Vorschriften und Regeln:
| Vorschrift | Was in verständlicher Form und Sprache erfolgen muss |
|---|---|
| DGUV Regel 100-001, Erläuterung zu § 4 DGUV Vorschrift 1 | jede Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz |
| § 6 Abs. 1 und 4 ArbStättV | Informationen und Unterweisungen zur Arbeitsstätte, darunter Gefahrenfall, Erste Hilfe und Brandschutz |
| § 12 Abs. 1 und 2 BetrSichV | Informationen vor der ersten Verwendung von Arbeitsmitteln und die Betriebsanweisung |
| § 14 Abs. 1 und 2 GefStoffV | Betriebsanweisung und mündliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
| § 14 Abs. 1 und 3 BioStoffV | Betriebsanweisung und Unterweisung bei Tätigkeiten mit Biostoffen |
§ 12 ArbSchG, die Grundnorm der Unterweisung, nennt die Sprache nicht. Er verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung, die auf den Arbeitsplatz zugeschnitten ist. Eine Unterweisung, die Beschäftigte nicht verstehen, wird diesem Anspruch kaum gerecht.
Für Beschäftigte, die im Alltag gut Deutsch sprechen, kann eine Unterweisung auf Deutsch genügen. Prüfen Sie aber, ob sie auch die Fachbegriffe und Anweisungen sicher verstehen. Reicht die sprachliche Verständigung nicht aus, nennt die DGUV Regel 100-001 für die Vermittlung von Vorschriften und Regeln andere geeignete Mittel, zum Beispiel Skizzen, Fotos oder Videos (Erläuterung zu § 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Für wen lohnt sich eine Unterweisung in mehreren Sprachen?
Eine mehrsprachige Unterweisung lohnt sich überall dort, wo die Belegschaft verschiedene Sprachen spricht, etwa in Gebäudereinigung, Logistik, Pflege oder Produktion. Typische Fälle:
- Beschäftigte mit geringen Deutschkenntnissen: Wer eine deutsche Unterweisung nur teilweise versteht, überhört leicht eine Anweisung. Im Arbeitsschutz kann ein falsch verstandenes Wort zu einem Unfall führen.
- Beschäftigte, die gut Deutsch sprechen: Auch ihnen kann eine Unterweisung in der Muttersprache leichter fallen, weil sie nicht erst im Kopf übersetzen müssen. Das gilt vor allem für Fachbegriffe.
- Leiharbeitskräfte: Bei Arbeitnehmerüberlassung unterweist der Entleiher. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, Qualifikationen und persönlichen Voraussetzungen der überlassenen Personen (§ 12 Abs. 2 ArbSchG, DGUV Regel 100-001). Wie Sie Leiharbeiter unterweisen, erklärt eine eigene FAQ.
- Standorte im Ausland: Bieten Sie an jedem Standort dieselbe Unterweisung in der Landessprache an, bleiben Inhalte und Nachweise im ganzen Unternehmen einheitlich.
Wie führen Sie eine mehrsprachige Unterweisung durch?
Eine mehrsprachige Unterweisung führen Sie in sechs Schritten durch:
- Sprachbedarf klären: Halten Sie fest, welche Sprachen Ihre Beschäftigten sprechen und wer deutsche Fachbegriffe nicht sicher versteht. Fragen Sie die Beschäftigten selbst, statt von der Herkunft auf die Sprache zu schließen.
- Deutsche Fassung fertigstellen: Grundlage der Inhalte sind laut DGUV Regel 100-001 unter anderem die Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen. Kurze Sätze und einheitliche Begriffe erleichtern jede Übersetzung.
- Übersetzen und prüfen lassen: Maschinelle Übersetzungen taugen als Entwurf. Prüfen sollte sie jemand, der die Sprache spricht und die Arbeit am Arbeitsplatz kennt, denn gerade Fachbegriffe und Warnhinweise geraten leicht falsch.
- Bilder einsetzen: Fotos vom eigenen Arbeitsplatz, Piktogramme und kurze Videos verstehen alle, unabhängig von der Sprache.
- Verständnis prüfen und Rückfragen ermöglichen: Die DGUV Regel 100-001 nennt Verständnisfragen, das Vorführenlassen eines Handlungsablaufs und die Beobachtung der Arbeitsweise. Für Rückfragen in einer anderen Sprache hilft eine sprachkundige Kollegin oder ein sprachkundiger Kollege.
- Dokumentieren: Vermerken Sie im Unterweisungsnachweis neben Datum, Inhalten und Teilnehmenden auch die Sprache. Die Vorlage im Ratgeber hat dafür ein eigenes Feld.
Ob Sie in Präsenz oder online unterweisen, ändert an diesen Anforderungen nichts. Unter welchen Bedingungen Online-Unterweisungen zulässig sind, erklärt die FAQ dazu.
So setzen Sie die mehrsprachige Unterweisung mit Schulungstool.de um
Schulungstool.de ist eine deutsche Unterweisungssoftware für Online-Unterweisungen und Mitarbeiterschulungen, in der jeder Kurs mehrere Sprachfassungen haben kann. Sie fügen einem Kurs je Sprache eine Übersetzung mit eigenen Folien hinzu, und jeder Benutzer erhält automatisch die Fassung in der Sprache seines Lernbereichs. Die Sprache legen Sie zum Beispiel beim Import der Benutzerliste fest, Ihre Beschäftigten können sie auch selbst wechseln. Wie das Schritt für Schritt geht, zeigt die Anleitung Kurse übersetzen.
Lernbereich, E-Mails an Ihre Benutzer und die Zugangsdaten-Handzettel gibt es in 32 Sprachen: Albanisch, Arabisch, Bosnisch, Bulgarisch, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Filipino (Tagalog), Französisch, Griechisch, Hindi, Italienisch, Japanisch, Kroatisch, Mazedonisch, Niederländisch, Persisch (Farsi), Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tamil, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch, Ungarisch, Urdu und Vietnamesisch. Arabisch, Persisch und Urdu werden von rechts nach links dargestellt. Fehlt eine Sprache, ergänzt unser Support sie kurzfristig.
Die Lerninhalte übersetzen Sie selbst oder lassen sie übersetzen; so entscheiden Sie, wie jeder Fachbegriff lautet. Quizfragen helfen bei der Verständnisprüfung, und über die eingebaute Rückfragefunktion erreichen Beschäftigte die Kursleitung direkt aus dem Kurs. Jede abgeschlossene Teilnahme dokumentiert Schulungstool.de mit einem Teilnahmezertifikat.
Häufige Fragen
Reicht eine Unterweisung auf Englisch?
Wenn alle Teilnehmenden Englisch sicher verstehen, ja. Maßgeblich ist nach DGUV Regel 100-001, dass die Beschäftigten die Unterweisung verstehen. Verstehen einzelne Beschäftigte Englisch nur bruchstückhaft, unterweisen Sie sie in einer Sprache, die sie beherrschen.
Wer unterweist, wenn die Führungskraft die Sprache nicht spricht?
Die Unterweisung bleibt Aufgabe einer weisungsbefugten Person, meist der Führungskraft (DGUV Regel 100-001). Übersetzen kann eine sprachkundige Kollegin oder ein sprachkundiger Kollege; alternativ bearbeiten die Beschäftigten vorab eine übersetzte Unterweisung. Auch dann muss jemand Rückfragen in ihrer Sprache beantworten können, zum Beispiel eine sprachkundige Kollegin, ein sprachkundiger Kollege oder ein Dolmetscher. Das Verständnis prüft die Führungskraft anschließend selbst, etwa indem sie sich den Arbeitsablauf vorführen lässt.
Müssen Betriebsanweisungen übersetzt werden?
Wenn die Beschäftigten sie auf Deutsch nicht verstehen, ja. § 12 Abs. 2 BetrSichV, § 14 Abs. 1 GefStoffV und § 14 Abs. 1 BioStoffV verlangen Betriebsanweisungen in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache. Bei Gefahrstoffen kommt die mündliche Unterweisung mit Unterschrift der Unterwiesenen hinzu11 § 14 Abs. 2 GefStoffV (öffnet in neuem Tab); Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Gefahrstoffunterweisung.
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 28. Oktober 2026.
- § 12 ArbSchG „Unterweisung“: gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)
- § 6 ArbStättV „Unterweisung der Beschäftigten“: gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)
- § 12 BetrSichV „Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten“: gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)
- § 14 GefStoffV „Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“: gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)
- § 14 BioStoffV „Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten“: gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 4: publikationen.dguv.de (PDF) (öffnet in neuem Tab)
- DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, Ausgabe Juni 2025, Abschnitt 2.3: publikationen.dguv.de (PDF) (öffnet in neuem Tab)