Die Sicherheitsunterweisung ist die Unterweisung im Arbeitsschutz, in vielen Betrieben auch Arbeitsschutzunterweisung oder Arbeitsschutzbelehrung genannt. § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten jeden Arbeitgeber, seine Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über die Gefährdungen ihrer Arbeit und die Schutzmaßnahmen zu unterweisen und das zu dokumentieren. Dieser Ratgeber erklärt, für wen die Pflicht gilt, wer unterweisen darf, welche Inhalte hineingehören und wie Sie die Unterweisung nachweisen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Sicherheitsunterweisung ist Pflicht für jeden Arbeitgeber und gilt für alle Beschäftigten, auch für Leiharbeitskräfte, Auszubildende und Praktikanten.
  • Verantwortlich ist der Arbeitgeber; durchführen darf sie eine weisungsbefugte Person, meist die direkte Führungskraft.
  • Unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens einmal jährlich und zusätzlich bei besonderem Anlass; Jugendliche halbjährlich.
  • Die Inhalte ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, sicheres Verhalten, Notfallmaßnahmen und die einschlägigen Vorschriften.
  • Jede Unterweisung wird dokumentiert; online ist sie zulässig, wenn Arbeitsplatzbezug, Rückfragen und Verständnisprüfung gesichert sind.

Ist die Sicherheitsunterweisung Pflicht?

Ja. § 12 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten „über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen“. § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 wiederholt diese Pflicht für alle Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung und ergänzt die Mindestfrist von einem Jahr und die Dokumentationspflicht. Die Pflicht gilt unabhängig von Branche und Betriebsgröße, auch im Büro, und sie gilt für alle Beschäftigten: Festangestellte, Teilzeitkräfte, Auszubildende, Praktikanten und Leiharbeitskräfte, für die nach § 12 Abs. 2 ArbSchG der Entleiher zuständig ist.

Ein Verstoß gegen § 12 ArbSchG ist für sich allein keine Ordnungswidrigkeit. Bußgelder nach § 25 ArbSchG drohen, wenn eine behördliche Anordnung missachtet wird (bis zu 30.000 Euro) oder eine Verordnung die Unterweisungspflicht konkretisiert und ihre Verletzung mit Bußgeld bewehrt, etwa die Betriebssicherheits- oder die Gefahrstoffverordnung. Nach einem Unfall wird die fehlende Unterweisung zur Haftungsfrage: Die Berufsgenossenschaft kann bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen, und für die Verantwortlichen kommt ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht. Welche Folgen im Einzelnen drohen, beschreibt die FAQ Welche Unterweisungen sind Pflicht? Seit 2026 müssen die Arbeitsschutzbehörden der Länder außerdem jährlich mindestens 5 % der Betriebe besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG); bei einer Besichtigung zählt die Dokumentation.

Wer muss unterweisen, und wer darf die Sicherheitsunterweisung durchführen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er darf die Aufgabe nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, behält aber die Gesamtverantwortung. Weil eine Unterweisung Anweisungen enthält, braucht die unterweisende Person Weisungsbefugnis. Üblich ist deshalb laut DGUV Regel 100-001, dass die unmittelbaren Vorgesetzten unterweisen: Abteilungsleitung, Meister, Schicht- oder Teamleitung. Sie kennen den Arbeitsbereich, sehen das Verhalten ihrer Beschäftigten und können es korrigieren.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber und wirkt an Unterweisungen mit (§ 6 ASiG), ebenso Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte. Eigenverantwortlich durchführen dürfen sie die Sicherheitsunterweisung nicht, denn ihnen fehlt die Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten. In der Praxis bereitet die Fachkraft häufig die Inhalte vor oder hält einen Fachteil, und die Führungskraft bleibt die unterweisende Person. Was die Fachkraft sonst leistet, zeigt der Ratgeber zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Bei Leiharbeit unterweist der Entleiher betriebsspezifisch, unter Berücksichtigung von Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Personen (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Die allgemeine Unterweisungspflicht des Verleihers bleibt daneben bestehen.

Wann und wie oft: die jährliche Sicherheitsunterweisung

Die erste Sicherheitsunterweisung findet in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit statt (§ 12 Abs. 1 ArbSchG, DGUV Regel 100-001), also am ersten Arbeitstag und nicht erst in der nächsten Sammelunterweisung. Danach gilt: Ändern sich Gefährdungen und Arbeitsaufgaben nicht, wiederholen Sie die Unterweisung mindestens einmal jährlich (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Diese jährliche Unterweisung frischt die Inhalte auf und heißt in der Praxis oft auch UVV-Unterweisung, weil die DGUV Vorschriften Unfallverhütungsvorschriften sind.

Tritt innerhalb der Jahresfrist ein besonderer Anlass ein, kommt eine zusätzliche Unterweisung hinzu. Die DGUV Regel 100-001 nennt unter anderem:

  • Zuweisung einer anderen Tätigkeit, Veränderungen im Aufgabenbereich oder in den Arbeitsabläufen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, Technologien oder Arbeitsstoffe
  • neue Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung oder Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen
  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse

Kürzere Intervalle gelten für Jugendliche, die nach § 29 Abs. 2 JArbSchG mindestens halbjährlich zu unterweisen sind, und für einzelne Themen aus Spezialvorschriften. Eine Übersicht der Pflichtunterweisungen mit ihrem Turnus steht in der FAQ Welche Unterweisungen sind Pflicht? Wie Sie neue Beschäftigte schon vor dem ersten Arbeitstag unterweisen, zeigt der Artikel zur Erstunterweisung neuer Mitarbeiter.

Welche Inhalte gehören in eine Sicherheitsunterweisung?

Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Sie legt fest, welche Gefährdungen an einem Arbeitsplatz bestehen und welche Schutzmaßnahmen gelten, und genau diese Punkte werden unterwiesen. § 12 ArbSchG verlangt Anweisungen und Erläuterungen, „die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind“. Eine allgemeine Sicherheitsunterweisung für alle ist deshalb nur der Rahmen; die arbeitsplatzbezogenen Inhalte kommen dazu.

Die DGUV Regel 100-001 nennt als Inhalte die konkreten Gefährdungen des Arbeitsplatzes, die dagegen getroffenen Schutzmaßnahmen, das vorgesehene sichere Verhalten, die Notfallmaßnahmen und die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln. Als Grundlage dienen die Gefährdungsbeurteilung, die Betriebsanleitungen der Arbeitsmittel und die Betriebsanweisungen. Die Tabelle zeigt, welche Themenbereiche in den meisten Betrieben dazugehören und woraus sie sich ergeben.

Themenbereich Beispiele Grundlage
Organisation und Ansprechpartner Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, Meldewege § 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
Flucht- und Rettungswege, Brandschutz Fluchtwege und Notausgänge, Sammelplatz, Verhalten im Brandfall, Feuerlöscher für die benannten Beschäftigten § 6 Abs. 3 ArbStättV, § 10 ArbSchG
Erste Hilfe und Notfall Ersthelfer, Verbandkasten, Notruf, Sicherheits- und Warneinrichtungen, innerbetrieblicher Verkehr § 6 Abs. 2 ArbStättV, § 10 ArbSchG
Persönliche Schutzausrüstung Welche PSA wann getragen wird, sichere Benutzung, Prüfung und Pflege § 3 PSA-Benutzungsverordnung
Arbeitsmittel und Betriebsanweisungen Maschinen, Werkzeuge, Flurförderzeuge, Leitern; Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Störungen § 12 BetrSichV
Gefahrstoffe Kennzeichnung, Schutzmaßnahmen, Hygiene, Verhalten bei Unfällen; mündlich und mit Unterschrift § 14 GefStoffV
Arbeitsstätte, Bildschirmarbeit und Ergonomie Bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte, Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes, Heben und Tragen § 6 Abs. 1 ArbStättV
Verhalten bei Unfällen Unfall melden, Verbandbuch, Beinaheunfälle ansprechen § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1

Für einzelne Bereiche gibt es vertiefende Ratgeber, etwa zur Gefahrstoffunterweisung, zur persönlichen Schutzausrüstung, zu den Ersthelfern im Betrieb und zur Unterweisung auf der Baustelle. Welche Themen für Ihren Betrieb verbindlich sind und in welchem Turnus, zeigt die Übersicht der Pflichtunterweisungen.

Art und Umfang der Unterweisung müssen laut DGUV Regel 100-001 in einem angemessenen Verhältnis zur Gefährdungssituation stehen; Erfahrung, Qualifikation und persönliche Voraussetzungen der Beschäftigten sind zu berücksichtigen. Unterwiesen wird in verständlicher Form und Sprache. Für Beschäftigte, die kein Deutsch sprechen, heißt das: Inhalte übersetzen oder dolmetschen lassen. Wie das praktisch geht, zeigt der Ratgeber zur mehrsprachigen Unterweisung.

Wie läuft eine Sicherheitsunterweisung ab?

  1. Gefährdungen festlegen: Nehmen Sie die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsbereichs als Ausgangspunkt und wählen Sie die Themen aus, die für die zu unterweisenden Personen gelten.
  2. Inhalte vorbereiten: Stellen Sie Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen, Flucht- und Rettungsplan und die passenden Regeln zusammen und bereiten Sie sie verständlich auf, mit Beispielen aus dem eigenen Betrieb.
  3. Durchführen mit Rückfragen: Unterweisen Sie während der Arbeitszeit, in einer Sprache, die alle verstehen, und lassen Sie Rückfragen zu. Die bloße Übergabe von Unterlagen zum Selbststudium reicht nach DGUV Regel 100-001 nicht aus.
  4. Verständnis prüfen: Überzeugen Sie sich, dass die Inhalte angekommen sind, etwa mit Verständnisfragen, Vorführenlassen oder Beobachtung am Arbeitsplatz. Bei praktischen Abläufen gehört eine Vorführung dazu.
  5. Dokumentieren: Halten Sie Datum, Themen, unterweisende Person und Teilnehmende fest und planen Sie die nächste Unterweisung ein.

Eine ausfüllbare Checkliste für genau diese Schritte und eine Themenliste zum Abhaken finden Sie als Sicherheitsunterweisung-Vorlage kostenlos im Ratgeber zum Unterweisungsnachweis.

Wie dokumentieren Sie die Sicherheitsunterweisung?

§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt die Dokumentation, schreibt aber weder eine Form noch eine Unterschrift vor. Auf den Nachweis gehören nach dem Muster der DGUV Regel 100-001: Unternehmen und Arbeitsbereich, Datum, Name und Funktion der unterweisenden Person, Anlass (Erst-, Wiederholungs- oder Anlassunterweisung), die Inhalte und die Namen der Teilnehmenden.

Eine Unterschrift der Unterwiesenen wird erst durch Spezialvorschriften zur Pflicht: § 14 Abs. 2 GefStoffV und § 14 Abs. 3 BioStoffV verlangen sie, § 12 Abs. 1 BetrSichV verlangt Datum und Namen schriftlich. Für alle anderen Unterweisungen erleichtert die Unterschrift den Nachweis, ist aber freiwillig. Eine Aufbewahrungsfrist nennen die Vorschriften nicht; bewahren Sie jeden Nachweis mindestens auf, bis die nächste Unterweisung zum selben Thema dokumentiert ist, besser länger. Alle Pflichtangaben, die Vorlage als PDF und Word und die Regeln zur elektronischen Unterschrift erklärt der Ratgeber zum Unterweisungsnachweis.

Darf die Sicherheitsunterweisung online stattfinden?

Ja, wenn die Anforderungen der DGUV Regel 100-001 erfüllt sind: Die Inhalte beziehen sich auf den konkreten Arbeitsplatz, die Beschäftigten können Rückfragen stellen, das Verständnis wird geprüft, und die Unterweisung bleibt kein reines Selbststudium. Elektronische Hilfsmittel sind ausdrücklich erlaubt; werden sie eingesetzt, kann die zusätzliche praktische Vermittlung einzelner Abläufe nötig sein. Mündlich bleibt die Unterweisung bei Gefahrstoffen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV), praktisch bleibt sie überall dort, wo Handgriffe geübt werden müssen, etwa an Maschinen oder beim Löschen. Alle Bedingungen und Grenzen erklärt die FAQ Sind Online-Unterweisungen zulässig?, den Ablauf der Ratgeber zur elektronischen Unterweisung.

So geht die Sicherheitsunterweisung mit Schulungstool

Mit der Unterweisungssoftware Schulungstool wird aus Ihren vorhandenen Betriebsanweisungen, PowerPoint-Folien oder Videos ein Online-Kurs, der die arbeitsplatzbezogenen Inhalte abbildet. Quizfragen übernehmen die Verständnisprüfung, und über die eingebaute Rückfrage-Funktion erreichen Beschäftigte die unterweisende Person. Die jährliche Wiederholung richten Sie einmal als regelmäßige Kurswiederholung ein; danach entstehen die Kursteilnahmen von selbst, und Schulungstool erinnert säumige Teilnehmende auf Wunsch per E-Mail. Nach jedem Abschluss entsteht ein Teilnahmezertifikat mit Kurs, Datum und Name als Unterweisungsnachweis. Präsenzunterweisungen, etwa die mündliche Gefahrstoffunterweisung oder eine Löschübung, tragen Sie im selben System als erledigt ein, sodass alle Nachweise an einem Ort liegen.

Häufige Fragen

Was unterscheidet Sicherheitsunterweisung und Arbeitsschutzbelehrung?

Nichts in der Sache. Sicherheitsunterweisung, Arbeitsschutzunterweisung, Arbeitssicherheitsunterweisung und Arbeitsschutzbelehrung bezeichnen dieselbe Pflicht aus § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1. „Belehrung“ ist der ältere Begriff; das Arbeitssicherheitsgesetz verwendet ihn in § 6 noch für die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Beschäftigten über Gefahren zu belehren. Gesetz und Unfallversicherung sprechen heute von Unterweisung.

Wie lange dauert eine Sicherheitsunterweisung?

Eine Dauer schreibt keine Vorschrift vor. § 12 ArbSchG verlangt eine „ausreichende und angemessene“ Unterweisung, und die DGUV Regel 100-001 bindet den Umfang an die Gefährdungssituation: Ein Büroarbeitsplatz braucht weniger Zeit als ein Arbeitsplatz mit Maschinen und Gefahrstoffen. Maßstab ist, dass alle Gefährdungen des Arbeitsplatzes behandelt wurden, Rückfragen möglich waren und das Verständnis geprüft ist.

Gilt die Pflicht auch im Büro und im Homeoffice?

Ja. § 12 ArbSchG gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der Gefährdungslage. Im Büro geht es typischerweise um Fluchtwege, Erste Hilfe, Brandschutz, Bildschirmarbeit und Ergonomie, also um die Inhalte aus § 6 ArbStättV. Beschäftigte im Homeoffice unterweisen Sie laut DGUV-Publikation FBORG-004 auch per Video- oder Telefonkonferenz oder mit elektronischen Medien, wenn Rückfragen möglich sind und das Verständnis geprüft wird.

Müssen Fremdfirmen und Leiharbeitskräfte unterwiesen werden?

Leiharbeitskräfte unterweist der Entleiher vor dem Einsatz betriebsspezifisch (§ 12 Abs. 2 ArbSchG); wie das online funktioniert, erklärt die FAQ zur Unterweisung von Leiharbeitern. Beschäftigte von Fremdfirmen unterweist ihr eigener Arbeitgeber. Der Auftraggeber muss sich aber nach § 8 Abs. 2 ArbSchG vergewissern, dass sie angemessene Anweisungen zu den Gefahren in seinem Betrieb erhalten haben, und beide Arbeitgeber müssen ihre Schutzmaßnahmen abstimmen (§ 8 Abs. 1 ArbSchG). Üblich ist dafür eine kurze Einweisung des Auftraggebers in die örtlichen Regeln.

Quellen und Stand

Alle Quellen abgerufen am 28. Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und keine Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit.

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