Welche Unterweisungen sind Pflicht?

Stand: Oktober 2026

Für alle Beschäftigten Pflicht ist die Unterweisung im Arbeitsschutz nach § 12 ArbSchG: vor Aufnahme der Tätigkeit und danach laut § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich, jeweils dokumentiert. Je nach Tätigkeit kommen weitere Pflichtunterweisungen hinzu, etwa zu Gefahrstoffen, Brandschutz oder persönlicher Schutzausrüstung. Welche das in Ihrem Betrieb sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.

Pflichtunterweisungen im Überblick

Die Tabelle nennt häufige Pflichtunterweisungen mit Rechtsgrundlage und Turnus. Maßgeblich sind die jeweiligen Vorschriften und Ihre Gefährdungsbeurteilung; die verlinkten Ratgeber erklären die Themen im Detail.

Unterweisung und Rechtsgrundlage Turnus
Arbeitsschutz allgemein
§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1
vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich
Jugendliche Beschäftigte
§ 29 JArbSchG
vor Beginn der Beschäftigung, danach mindestens halbjährlich
Gefahrstoffe
§ 14 GefStoffV
vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen
Brandschutz und Verhalten im Notfall
§ 10 ArbSchG, § 6 ArbStättV, ASR A2.2
vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
§ 3 PSA-Benutzungsverordnung
vor der ersten Benutzung, danach im Rahmen der jährlichen Unterweisung
Lärm
§ 11 LärmVibrationsArbSchV
ab den unteren Auslösewerten: vor Aufnahme der Tätigkeit, danach regelmäßig
Flurförderzeuge (Stapler)
DGUV Vorschrift 68, DGUV Grundsatz 308-001
vor dem ersten Einsatz mit schriftlicher Beauftragung, danach jährlich
Arbeitsmittel und Maschinen
§ 12 BetrSichV
vor der ersten Verwendung, danach in regelmäßigen Abständen
Datenschutz
Art. 32 Abs. 4 und Art. 39 DSGVO
kein gesetzlicher Turnus, regelmäßige Auffrischung üblich
Schutz vor Benachteiligung (AGG)
§ 12 AGG
kein gesetzlicher Turnus, regelmäßige Auffrischung üblich

Wie oft müssen Unterweisungen wiederholt werden?

Unterweisungen wiederholen Sie in der Regel mindestens einmal jährlich; das verlangt § 4 DGUV Vorschrift 1 für alle Versicherten. Jugendliche unterweisen Sie mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG). Für einzelne Themen gelten eigene Fristen, zum Beispiel alle zwei Jahre für die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz im Lebensmittelbereich und für die Fortbildung der Ersthelfer (§ 26 DGUV Vorschrift 1).

Die jährliche Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1 heißt in der Praxis oft auch UVV-Unterweisung, weil die DGUV Vorschriften Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind. In Schulungstool legen Sie dafür eine Regelmäßige Kurswiederholung an: Die Kursteilnahmen entstehen automatisch im gewünschten Intervall, und auf Wunsch erinnert Schulungstool säumige Teilnehmer automatisch.

Erst-, Wiederholungs- und anlassbezogene Unterweisung

  • Erstunterweisung: bei der Einstellung und vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Wie Sie neue Mitarbeiter vor dem ersten Arbeitstag unterweisen, zeigt der Artikel Erstunterweisung neuer Mitarbeiter.
  • Wiederholungsunterweisung: im festen Turnus, meist jährlich, damit das Wissen aktuell bleibt.
  • Anlassbezogene Unterweisung: bei Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder neuen Technologien, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit, und wenn sich die Gefährdungen ändern, etwa nach einem Unfall.

Leiharbeiter unterweist der Entleiher vor ihrem Einsatz (§ 12 Abs. 2 ArbSchG); wie das online funktioniert, beschreibt der Artikel Unterweisung von Leiharbeitern.

Dokumentation und Nachweis

Jede Unterweisung müssen Sie dokumentieren (§ 4 DGUV Vorschrift 1), damit Sie sie bei Audits, Behördenkontrollen oder nach einem Unfall nachweisen können. Mit Schulungstool entsteht der Nachweis automatisch: Nach jeder erledigten Unterweisung erhält der Teilnehmer ein fälschungssicheres Zertifikat; auf Wunsch holen Sie während der Unterweisung zusätzlich die digitale Unterschrift ein. Was eine Unterweisung grundsätzlich ausmacht, erklärt der Artikel Was ist eine Unterweisung?; ob Sie sie online durchführen dürfen, der Ratgeber Sind Online-Unterweisungen zulässig?